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HGB § 409 Beweiskraft des Frachtbriefs

HGB § 409 Beweiskraft des Frachtbriefs

[ Auszug: (1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für  ... ]